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Förderverein

Verein der Freiwilligen Feuerwehr Döhren e.V.

Präambel

 

Innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Liebenburg, Ortsfeuerwehr Döhren (im Folgenden nur noch als Ortsfeuerwehr Döhren bezeichnet) ist neben der Zuständigkeit nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) seit Gründung der Ortsfeuerwehren im Jahre 1894 und der Zusammenlegung der Ortsfeuerwehren Groß und Klein Döhren im Jahr 2020 durch konkludentes Handeln ein nicht eingetragener Verein entstanden und geführt worden, dem neben den Mitgliedern der Einsatzabteilung auch die Mitglieder der Jugendabteilung, der Altersabteilung sowie fördernde Mitglieder angehören. Eine besondere schriftliche Satzung hierfür liegt nicht vor.

 

Dieser nicht eingetragene Verein führt eine Kameradschaftskasse und vereinnahmt neben den Zuwendungen, die die Wehr durch den Gemeindeverband der Feuerwehren im Gemeindegebiet der Gemeinde Liebenburg erhält, auch weitere Zuwendungen sowie die Beiträge der Mitglieder.

 

Dieser Zustand soll den aktuellen Erfordernissen durch Eintragung des bisher nicht eingetragenen Vereins in das Vereinsregister angepasst werden, damit dieser Verein neben der Ortsfeuerwehr, die nach den Regeln des NBrandSchG geführt wird, als eigene Rechtspersönlichkeit die Kasse des Vereins führt und die sonstigen Aufgaben im Rahmen der Förderung des Feuerlöschwesens und der gesellschaftlichen Aufgaben wahrnimmt.

 

Dies vorangestellt wird für den Verein der Ortsfeuerwehr Döhren folgende Satzung

errichtet:

 

 

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck


 

1.1) Der Verein trägt fortan den Namen

Verein der Freiwilligen Feuerwehr Döhren

 

1.2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Liebenburg, Ortsteil Döhren.

 

1.3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig einzutragen und soll nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ erhalten.

 

1.4) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens nach dem NBrandSchG in Döhren

 

1.5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens.

  • die Entgegennahme von Zuwendungen insbesondere der Gemeinde Liebenburg und deren zweckgebundene Verwendung für die Aus- und Fortbildung sowie die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen.

  • die Unterstützung der Jugendabteilung innerhalb der Ortsfeuerwehr Döhren.

  • die Öffentlichkeitsarbeit für die Ortsfeuerwehr Döhren

  • die Förderung und Unterstützung der Kameradschaft innerhalb der Ortsfeuerwehr Döhren

 

1.6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft


 

2.1) Mitglieder sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung und der Altersabteilung. Diese werden mit Ihrem Eintritt in die Ortsfeuerwehr Döhren automatisch als Mitglied berufen, sofern sie dieser Berufung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab ihrem Eintritt widersprechen.

 

2.2) Daneben kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied des Vereins werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Diese Mitglieder werden als „Fördernde Mitglieder“ bezeichnet.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag dieser Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

2.3) Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Kündigung zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung hat mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Jahresende zu erfolgen.

 

2.4) Mit dem Eintritt in die Einsatzabteilung oder der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

2.5) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Mitglieder der Jugendabteilung und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

2.6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.


 

§ 3 Organe


 

3.1) Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

 

4.1) Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.

 

4.2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Vorstand zuständig ist.

 

4.3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind:

 

a) die Jahreshauptversammlung

b) außerordentliche Sitzungen

 

4.4) Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang am Feuerwehrhaus.

 

4.5) Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

4.6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird von dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.

 

4.7) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb des folgenden Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Vorsitzende den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins vorzulegen hat.

 

4.8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand innerhalb von einem Monat einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

 

4.9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung und der Altersabteilung der Ortsfeuerwehr Döhren.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Es wird grundsätzlich offen abgestimmt.

 

4.10) Über jede Sitzung und Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

 

 

§ 5 Vorstand


 

5.1) Dem Vorstand gehören an:

 

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Kassenwart

d) der Schriftwart

e) drei Beisitzer


Als Vorsitzender des Vereins ist der Ortsbrandmeister, als stellvertretender Vorsitzender der stellvertretende Ortsbrandmeister und als Schriftführer der Schriftführer des Ortskommandos kraft Amtes berufen.

Die drei Beisitzer sind die Gruppenführer der Einsatzabteilung kraft Amtes.

Die Amtsdauer dieser berufenen Vorstandsmitglieder endet gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden aus diesem Amt.

Als Kassenwart kann nur gewählt werden, wer stimmberechtigtes Mitglied der Ortsfeuerwehr Döhren ist. Der Kassenwart wird für die Dauer von drei Jahren von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

 

5.2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die den Verein jeweils allein vertreten.

 

Für das Innenverhältnis gilt, dass

 

a) der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist,

b) es für Erklärungen mit einem Wert von über 1000,-- EUR eines Vorstandsbeschlusses bedarf.

 

5.3) Der Vorstand

 

a) bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt sie aus,

b) legt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung vor,

c) führt die Geschäfte des Vereins.

 

5.4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

5.5) Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Vorsitzende ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Kasse


 

6.1) Der Verein führt die Kassen der bisherigen nicht eingetragenen Vereine (ehemals Ortsfeuerwehren Groß und Klein Döhren) fort. Ihre Einnahmen bestehen aus Zuwendungen, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

 

6.2) Ein Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist, wird erhoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

6.3) Die Jahresrechnung ist durch den Kassenwart aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese erteilt dem Kassenwart und dem Vorstand auf Antrag der Kassenprüfer die Entlastung.


 

§ 7 Ausscheiden aus dem Verein


 

7.1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitgliedes (§ 2.3).

 

7.2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

 

7.3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

a) gröblich gegen die Satzung verstoßen hat.

b) gröblich die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.

c) gröblich gegen die Anordnungen des Vorsitzenden verstoßen hat.

d) das Ansehen des Vereins schuldhaft geschädigt hat.

 

Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden der Vorstand.

 

 

§ 8 Wahlen und Amtsdauer


 

8.1) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

 

8.2) Die Wahlleitung hat der Vorsitzende.

 

8.3) Die Amtsdauer der berufenen Vorstandsmitglieder entspricht deren Amtsdauer und endet gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

 

Die Amtsdauer des Kassenwartes beträgt 3 Jahre.

 

8.4) Ein während der Amtsdauer freiwerdendes Amt fällt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden oder, wenn es dessen Amt ist, an den 2.Vorsitzenden.


 

§ 9 Kassenprüfer

 

 

9.1) Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüfer gewählt, von denen jeweils der am längsten amtierende Prüfer auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ausscheidet. Die gewählten Kassenprüfer des bisher nicht eingetragenen Vereins werden übernommen. Die Kassenprüfer sollen sich aus je einem Mitglied der Einsatzabteilung, der Altersabteilung und der Fördernden zusammensetzen.

 

9.2) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vereins in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen. Darüber berichten sie auf der Mitgliederversammlung des Vereins. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein. Sie beantragen die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.


 

§ 10 Satzungsänderung

 

 

10.1) Satzungsänderungen können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Die beabsichtigten Änderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung näher zu beschreiben.

 

10.2) Änderungen der Satzung können nur von mindestens zwei Drittel aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wobei der Beschluss auch einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Einsatzabteilung bedarf.

 

 

§ 11 Auflösung


 

11.1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

11.2) Die Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung darf in der Tagesordnung nur diesen Punkt enthalten.

 

11.3) Der Auflösungsbeschluss kann nur dann erfolgen, wenn auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und hiervon mindestens zwei Drittel für eine Auflösung stimmen, wobei der Beschluss auch einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Einsatzabteilung bedarf.

 

11.4) Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand ein neuer Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen. Auf dieser entscheidet dann die einfache Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Auch hier bedarf der Beschluss einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Einsatzabteilung.

 

11.5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das eventuell noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Liebenburg mit der Auflage, dieses für die Unterstützung der Feuerwehr im Ortsteil Döhren oder, soweit eine Ortsfeuerwehr nicht mehr vorhanden ist, für gemeinnützige Zwecke insbesondere im Rahmen der Jugendarbeit im Ortsteil Döhren zu verwenden.


 

§12 Haftungsausschluss


 

Die Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich gegenüber den Gläubigern des Vereins.


 

§13 Salvatorische Klausel


 

Sollte sich eine einzelne Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereins entspricht.


 

§ 14 Schlussbestimmung


 

Die vorstehende Fassung der Satzung tritt, wie auf der Versammlung beschlossen, mit dem 05.10.2021 in Kraft.

 

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